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   BFH, 01.10.2003 - I B 55/03   

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https://dejure.org/2003,14576
BFH, 01.10.2003 - I B 55/03 (https://dejure.org/2003,14576)
BFH, Entscheidung vom 01.10.2003 - I B 55/03 (https://dejure.org/2003,14576)
BFH, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - I B 55/03 (https://dejure.org/2003,14576)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    NZB: grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Erforderliche Darlegung des Revisionsgrundes; Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.04.1999 - VII B 274/97

    Schaumweinbesteuerung für aromatisierte weinhaltige Cocktails

    Auszug aus BFH, 01.10.2003 - I B 55/03
    Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten der Finanzverwaltung einen Vertrauenstatbestand begründen kann, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil ihre Beantwortung von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls (d.h. der zutreffenden Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Einzelfall) abhängt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1997 V B 145/96, BFH/NV 1998, 458; vom 21. April 1999 VII B 274/97, BFH/NV 1999, 1386).
  • BFH, 25.07.1997 - V B 145/96
    Auszug aus BFH, 01.10.2003 - I B 55/03
    Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten der Finanzverwaltung einen Vertrauenstatbestand begründen kann, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil ihre Beantwortung von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls (d.h. der zutreffenden Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Einzelfall) abhängt und daher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1997 V B 145/96, BFH/NV 1998, 458; vom 21. April 1999 VII B 274/97, BFH/NV 1999, 1386).
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